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   VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.285   

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VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.285 (https://dejure.org/2008,76161)
VG Augsburg, Entscheidung vom 25.02.2008 - Au 5 K 06.285 (https://dejure.org/2008,76161)
VG Augsburg, Entscheidung vom 25. Februar 2008 - Au 5 K 06.285 (https://dejure.org/2008,76161)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unbegründete Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Getränke- und eines Fachmarktes; Abgrenzung Innenbereich - Außenbereich; keine Ausnahme von der Überschwemmungsgebietsverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.285
    Wegen der erforderlichen negativen Abgrenzung können Außenbereichsflächen auch in solchen Gebieten liegen, die in einem größeren Rahmen von Bebauung umgeben sind (BVerwG vom 1.12.1972 DVBl 1973, 641 ff.).

    Erforderlich ist weiter, dass die Grundstücke selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (BVerwG vom 1.12.1972 a.a.O.).

    Allerdings wird mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (BVerwGE 35, 256 ff.; 41, 227 ff.).

  • BVerwG, 22.07.2004 - 7 CN 1.04

    Überschwemmungsgebiet; Festsetzung; Rechtsverordnung; Verfahren; Beteiligung der

    Auszug aus VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.285
    Der Hochwasserschutz ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang (BVerwG vom 22.07.2004 BayVBl 2005, 152 ff.).

    Vielmehr ist es Aufgabe des Eigentümers, darzutun, dass einer Bebauung des Grundstückes mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist (BVerwG vom 22.07.2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.06.1970 - IV C 77.68

    Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Nichtberücksichtung des

    Auszug aus VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.285
    Allerdings wird mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (BVerwGE 35, 256 ff.; 41, 227 ff.).
  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.285
    Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Errichtung eines Getränke- und eines Fachmarktes ein Planungserfordernis und damit einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag (BVerwG vom 1.8.2002 DVBl 2003, 62 ff.).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.285
    Letztlich maßgebend für diese Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt (BVerwG vom 6.11.1968 BVerwGE 31, 20 ff.).
  • VGH Bayern, 30.07.1998 - 1 B 96.1428
    Auszug aus VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.285
    bb) Dieser Belang der organischen Entwicklung der Beigeladenen ist zwar nicht ausdrücklich in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählt, er ist jedoch als anderer öffentlicher Belang von bedeutsamen Gewicht anzusehen (BayVGH vom 30.7.1998 1 B 96.1428).
  • VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.286

    Unbegründete Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur

    Auszug aus VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.285
    In einem solchen Fall könnte nämlich eine weitere Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... durch die in diesem Bereich zusätzlich geplanten Bauvorhaben (s. Au 5 K 06.285 und Au 5 K 06.286) sowie eine Auffüllung des Bereichs östlich der zur Bebauung vorgesehenen Fläche aus städtebaulichen Gründen kaum verhindert werden, da die ebenfalls geplanten und bislang abgelehnten Vorhaben nur noch wenig überzeugend abgelehnt werden könnten.Zwar wäre nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten, da die nördlich der ... Straße befindliche Bebauung und die südlich an das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... angrenzende Bebauung an der ...straße wohl die Qualität eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils hat.
  • VG Augsburg, 12.10.2006 - Au 5 K 05.505
    Auszug aus VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.285
    Insofern kann der unbebaute Teil der östlich der ... liegenden Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... in die Bewertung miteinbezogen werden, wenn der ... keine trennende Wirkung zukommt und die beiden Flächen als Einheit angesehen werden (vgl. Urteil des VG Augsburg vom 12. Oktober 2006 Au 5 K 05.505).
  • VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.286

    Unbegründete Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur

    In einem solchen Fall könnte nämlich eine weitere Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... durch die in diesem Bereich zusätzlich geplanten Bauvorhaben (s. Au 5 K 06.285 und Au 5 K 06.286) sowie eine Auffüllung des Bereichs östlich der zur Bebauung vorgesehenen Fläche aus städtebaulichen Gründen kaum verhindert werden, da die ebenfalls geplanten und bislang abgelehnten Vorhaben nur noch wenig überzeugend abgelehnt werden könnten.Zwar wäre nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten, da die nördlich der ... Straße befindliche Bebauung und die südlich an das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... angrenzende Bebauung an der ...straße wohl die Qualität eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils hat.
  • VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 5 K 06.284

    Unbegründete Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur

    In einem solchen Fall könnte nämlich eine weitere Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... durch die in diesem Bereich zusätzlich geplanten Bauvorhaben (s. Au 5 K 06.285 und Au 5 K 06.286) sowie eine Auffüllung des Bereichs östlich der zur Bebauung vorgesehenen Fläche aus städtebaulichen Gründen kaum verhindert werden, da die ebenfalls geplanten und bislang abgelehnten Vorhaben nur noch wenig überzeugend abgelehnt werden könnten.Zwar wäre nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten, da die nördlich der ... Straße befindliche Bebauung und die südlich an das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... angrenzende Bebauung an der ...straße wohl die Qualität eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils hat.
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